In dem im Januar 2017 vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die fehlende Herstellerangabe auf einem Produkt, das ein Händler in Verkehr gebracht hat. Die fehlende Angabe des Herstellers wurde vom BGH als ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG gewertet, da der Händler ein rechtlich unsicheres Produkt in Verkehr gebracht hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers?
Ob in einer solchen Fall-Konstellation im Schadensfall z.B. eine Produkthaftpflichtversicherung eines Inverkehrbringers leisten würde oder der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Händlers zur Produktsicherheit als grob fahrlässige Handlung bewertet werden müsste, werden die Juristen im Einzelfall klären müssen.
Auf jeden Fall zeigt dieses Urteil wieder sehr anschaulich, dass Händler und importierende Händler mit Eigenmarken, die als Quasi-Hersteller gelten, umsichtig und gut informiert vorgehen müssen.
Liebe Händler, Ihr müsst die rechtlichen Produkt-Anforderungen beherrschen!
Einfach mal Produkte einkaufen und wieder verkaufen, oder sogar eine eigene Verpackung drum machen und auf den Markt werfen, birgt große rechtliche und Haftungs-Risiken für den Händler!
Der BGH hat klar definiert, welche hohen Anforderungen an das Wissen über die Anforderungen zur Verkehrsfähigkeit von Produkten an Händler gestellt werden können und inwieweit dessen Mitwirkungspflicht selbst als Händler ausgelegt werden muss. Diese Pflichten muss er aktiv erfüllen, indem er die Produkte, die er in Verkehr bringen will, vorher auf Einhaltung der Verkehrsfähigkeit prüfen muss.
Fazit
Unwissenheit ist laut BGH selbst für einen Händler keine Ausrede und schützt entsprechend auch nicht vor Schaden und Haftung!
http://shopbetreiber-blog.de/2017/11/03/haendler-muss-kontaktdaten-des-herstellers-angeben/
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