Reform des Umsatzsteuerrechts §22-25 UStG betrifft ALLE Händler

rechteViele Händler haben sicherlich die Berichterstattung aus den Jahren 2017 und 2018 über viele Verkäufer aus Drittstaaten (z.B. Hong-Kong und China) verfolgt, die als Steuersünder identifiziert wurden.

Laut Berichten des Branchenblogs Wortfilter https://www.wortfilter.de/wp/deutschlandfunk-chinesische-haendler-umgehen-umsatzsteuer/, oder des Tool Anbieters Taxdoo https://www.wortfilter.de/wp/haftung-der-marktplaetze-und-weitere-umsatzsteuer-reformen-auf-dem-pruefstand/ im letzten Jahr ist viel Bewegung in dieses Thema gekommen, welche im Jahressteuergesetz 2019 gemündet ist. Der Gesetzgeber hat Lücken für die Anbieter aus Drittländern geschlossen und zeitgleich auch den Ausfällen bei Umsatzsteuer im Inland und den sogenannten „privatgewerblichen“ Händlern den Kampf angesagt.

Mittel zum Zweck sind neue Meldepflichten, sind neue Transaktions-Datenbanken, die Marktplätze den Finanzbehörden zur Auswertung zur Verfügung stellen müssen und natürlich die Haftung des Marktplatzes für Steuerschulden seiner Händler.

Alle Marktplatz-Händler B2C und B2B sind betroffen

Die neuen Regelungen betreffen alle Händler bzw. Verkäufer auf Marktplätzen, egal ob aus einem Drittland stammend, aus dem Gebiet des EWR / der EU oder national aus Deutschland. Lediglich die Fristen der Erfassung differieren zwischen dem 01.03. und dem 01.10.2019 für den unterschiedlichen Sitz der Unternehmen.

Die wichtigste Änderung ist sicherlich die Notwendigkeit einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach §22 UStG, die dem Händler bestätigt, dass er steuerlich gemeldet ist und nicht ausgestellt wird, wenn das Finanzamt Grund zur Annahme hat, dass der betreffende Marktteilnehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Um diese Freistellungsbescheinigung nach §22f Abs 1 UStG zu erhalten, müssen Händler mittels des Formulars 1TJ einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Das betreffende Formular kann man hier abrufen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2018-12-17-einfuehrung-vordruckmuster-USt-1-TJ-und-USt-1-TI.pdf

Ohne Bestätigung, kein Handel mehr auf Marktplätzen!
Marktplätze werden Händler ohne diese Bestätigung voraussichtlich nicht mehr zum Handel auf ihren Marktplätzen zulassen, da sie ansonsten 10 Jahre lang für eventuell nicht abgeführte Umsatzsteuern des Marktplatzteilnehmers haften müssen.

Weiterhin unterliegen alle Aufträge, die über Marktplätze geschlossen werden einer neuen Offenlegungspflicht den Finanzbehörden gegenüber. Neben den Vertragspartnern müssen z.B. die Artikel/Leistungen im Warenkorb, der Steuersatz, Menge und Einzelpreis, der Standort der Ware und das Ziel der Warenverbringung dokumentiert werden. Diese Daten nutzen zukünftig die Finanzbehörden um Einkaufsvolumen oder Warenabsatzgrößen zu analysieren und Steuerschuldner, die Umsätze oder Wareneinkäufe verschleiern wollen, dingfest zu machen.

Meldepflicht auf 17.500 EUR Umsatz

Eine neue Sichtweise ist die Definitionsgrenze für privat veranlasstes Handeln, welche auf maximal 17.500 EUR begrenzt wurde. Wer höhere Jahresumsätze auf Marktplätzen erzielt, darf nach Definition des Gesetzgebers vom Marktplatz nicht weiter als Privatperson angesehen werden, sondern muss wie ein gewerblicher Verkäufer behandelt werden. Die Grenze der Kleinunternehmerregelung ist nun auch die Bezugsgröße bzw. Schwellenwert für die zwangsweise Behandlung als gewerblicher Händler durch den Marktplatz und bedingt die Beibringung zusätzlicher Unterlagen, wie die Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt.

Aktuelle Zusammenfassung vom Händlerbund
Der Händlerbund hat eine aktuelle Zusammenfassung diverser Aspekte rund um die Reformation des Umsatzsteuerrechts veröffentlicht:
Hier geht es zur Zusammenfassung mit vielen wichtigen Informationen: https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/130462-haendler-steuer-registrierung-nachweis

Fazit
Händler sollten sich zeitnah um die Beantragung ihrer Freistellungsbescheinigung nach §22f Abs 1 Satz 2 UStG bemühen und diese alsbald zu ihren genutzten Marktplätzen hochladen, da noch keiner genau voraussagen kann, wie lange die lokalen Finanzämter brauchen werden um hunderttausenden im E-Commerce tätigen Unternehmern die betreffenden Bescheinigungen auszustellen und wie lange Marktplätze mit der Verarbeitung dieser Bescheinigungen beschäftigt sind.

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