Der Originalitätsnachweis

Sie haben eine Markenware – sei es jetzt Kleidung, Software, TV- oder HiFi-Elektronik, ein Designermöbel, etc. – gesehen und fragen sich optimalerweise vor dem Kauf, ob es sich um ein Original oder ein Plagiat handelt? Und Sie fragen sich weiterhin, wie Sie an einen wasserdichten Beleg hierfür kommen können?

In diesem fiktiven, aber realitätsnahen Beispiel sollte einem sofort die direkte Nachfrage beim Verkäufer einfallen. Dieser Schluß liegt nahe und sowohl durchführbar, wenn Sie auf die Ware klassisch (beispielsweise in einer Print-Anzeige) oder online in einem Shop oder Handelsplatz aufmerksam geworden sind. Auch in den gängigen Auktionsplattformen, die mit anonymisierten Geschäftsanbahnungen arbeiten, ist die Rückfrage beim Verkäufer vor dem Kauf zumindest per E-Mail möglich.

Doch wonach fragen Sie? Nach einem Originalitätsnachweis. So weit, so gut. Welches Dokument kann einen solchen Nachweis darstellen?

Eine Rechnung des Vorlieferanten (also des Lieferanten Ihres Verkäufers)? Dies wird zwar immer wieder gerne genommen, ist aber als Originalitätsnachweis absolut ungeeignet, insbesondere wenn dieser Lieferant in einem Land sitzt, dass für die „laxe“ Handhabung urheberrechtlicher, patentrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Belange „berüchtigt“ ist.

Zudem ist Papier geduldig und der Vorlieferant ist in der Regel nicht dazu geeignet, erschöpfend Auskunft über die Originalität der in Rede stehenden Ware zu geben. Schließlich ist er im Falle des Zwischenhandels nicht Hersteller der Ware. Zudem können Sie nicht überprüfen, ob die fakturierte Ware tatsächlich dem Kaufgegenstand entspricht und mit diesem identisch ist.

Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer direkt beim Hersteller gekauft hat, ein offizieller Distributeur desselben oder ein ausgewiesenes Fachhandelsgeschäft der Branche ist, die mit diesen Waren handelt. In einem solchen Fall dürfte es für ihn kein Problem sein, eine Orginalitätsbescheinigung entweder selbst ausstellen zu dürfen oder diese vom Hersteller zu besorgen, falls sie ihm nicht schon zur Verfügung steht.

Klarheit über die Distributionskanäle kann man in der Regel durch ein wenig Recherche im Internet gewinnen. Sofern es sich also bei der Ware laut Aussage des Verkäufers um Regulärware handelt und die Belege des Lieferanten aufzeigen, dass der Beschaffungskanal Ihres Verkäufers ausserhalb dieses Weges liegt, so haben Sie ein starkes Indiz dafür, dass Sie das geplante Geschäft wohl besser „in die Ablage“ stecken und nicht wieder hervorholen sollten. Genau das Gegenteil ist natürlich der Fall, wenn die Distributionskanäle übereinstimmen und alles seine Richtigkeit zu haben scheint. Auch hier sollte man seine Unterlagen durch eine entsprechende Freiverkäuflichkeitsbescheinigung ergänzen, wenn man die Ware zum Weiterverkauf erwerben möchte.

Handelt es sich bei der Ware allerdings um ausgewiesene Restposten, liegt der Sachverhalt ein wenig anders. Auch bekannte Markenware wird gerne zum Zwecke des restlosen Abverkaufs und zur Zuführung in den Aktionswaren-Bereich entweder en gros oder in Teilen an Zwischenhändler weitergegeben, die nicht zum regulären Distributionskanal der Ware gehören. Gleiches gilt natürlich für den Fall einer Geschäftsinsolvenz und der möglichst profitablen Liquidierung des Inventars.

Auch hier sollten Sie aber nicht auf die Einholung eines geeigneten Originalitätsnachweises verzichten, um nicht selber Gefahr zu laufen, bei einem Rechtsverstoß Ziel von Ansprüchen zu werden, die Sie nicht an Dritte (sprich Ihren Verkäufer) weitergeben können. Vom Ärger und Arbeitsaufwand einer solchen Angelegenheit einmal ganz abgesehen.

Ebenfalls nicht als Originalitätsnachweis geeignet sind die gerne angeführten Fotos „aus dem Lager“, in denen eine Menge schöner Kartons, gegebenenfalls auch mit anscheinend originalem Aufdruck des Herstellers, zu sehen sind. Wer garantiert schon dafür, dass sich in den Kartons keine Plagiate oder schlicht und ergreifend Wackersteine befinden?

Der Vollständigkeit halber ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Dies ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.

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