Die Reisegewerbekarte

Vielfach unbekannt und doch weit verbreitet ist die Reisegewerbekarte. Sie braucht jeder, der gewerbsmässig ausserhalb seiner Geschäftsräume Bestellungen aufnimmt oder als Schausteller tätig ist. Das gleiche gilt für Personen, die gar keine Geschäftsräume haben.

Und das ist auch der Knackpunkt: was heißt „gewerbsmässig“ überhaupt? Nach allgemeiner Auslegung bedeutet gewerbsmässig „planmässig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht“. Je nach Branche und Quelle kann der genaue Wortlaut variieren, bedeutet aber im wesentlichen immer dasselbe. Was ist also mit Privatleuten (oder solchen, die sich für Private halten), die mehr oder weniger regelmässig an Flohmärkten teilnehmen? Müssen auch die sich eine Reisegewerbekarte zulegen, mit allen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen?

Wie so oft, lässt sich dies nicht eindeutig beantworten. Wenn Sie sich aber für Ihre Flohmarktauftritte extra (Neu-)waren besorgen und alle zwei Wochen verkaufen, dann ist die Angelegenheit relativ eindeutig. Die Angelegenheit ist ähnlich zu sehen wie das jüngste Urteil bezüglich eines Verkäufers auf einer Online-Auktionsplattform. Hier hat sich das Gericht an den Kriterien des Auktionshauses für besonders aktive und erfolgreiche Verkäufer orientiert und eine gewerbliche Tätigkeit verneint.

Das bedeutet aber keinen Freibrief: wenn das Ordnungsamt Sie auf einem Markt „stellt“, für gewerbsmässig handelnd hält und Sie keine Reisegewerbekarte vorweisen können, dann ist der Ärger erstmal groß. Denn dann führt der Weg, wenn Sie ihn bestreiten wollen, vor Gericht.

Die Vorschriften zur Reisegewerbekarte gelten übrigens auch, wenn Sie unselbständig tätig sind.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieser Artikel natürlich keine Rechtsberatung darstellt, dies ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.

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